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(04.09.2010) www.wm-muenster.de > Verein > Satzung
Satzung der WERKGEMEINSCHAFT MUSIK IM BISTUM MÜNSTER e. V.
Stand: 02.10.2005 
Präambel
Die Werkgemeinschaft Musik e.V. mit Sitz in Altenberg wurde 1946 auf Bundesebene mit dem
erklärten Ziel gegründet, die musikalisch-kulturelle Arbeit im Rahmen der katholischen Jugend zu
fördern. Auf Diözesanebene, so auch in der Diözese Münster, haben sich Arbeitskreise gebildet, die
regionale Veranstaltungen und Kurse durchführen. Die Schwerpunkte der Werkgemeinschaft Musik im
Bistum Münster liegen in den Bereichen Chor- und Instrumentalmusik, Lied und Musik im
Gottesdienst, Musikpädagogik und Tanz. Die musikalische Bildungsarbeit wird in ökumenischer
Offenheit durchgeführt. Die Tätigkeit gründet in der Überzeugung, dass Singen, Tanzen und
Musizieren in Verbindung mit religiöser Erfahrung intensiver erlebt werden und Glaube durch Musik
vertieft und erneuert werden kann.
Im Rahmen einer Neuausrichtung hat die Werkgemeinschaft Musik im Bistum Münster am 06.05.2005
beschlossen ihre Arbeit auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen und die nachstehende Satzung
verabschiedet.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
| (1) |
Der Verein führt den Namen „Werkgemeinschaft Musik im Bistum Münster“, im folgenden als
Werkgemeinschaft bezeichnet. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz
"eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V." hinzugefügt. |
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| (2) |
Sitz der Werkgemeinschaft ist Münster. |
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| (3) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck
| (1) |
Zweck der Werkgemeinschaft ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur
sowie der Jugendhilfe im Bereich der Diözese Münster. |
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| (2) |
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch |
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| a) |
Angebote der kulturellen Bildung für junge Menschen, |
| b) |
Angebote der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern der Jugendhilfe und |
| c) |
generationsübergreifende Angebote der musisch-kulturellen Bildung |
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| (3) |
Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemand wegen seiner
Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise
diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an
keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Personen
diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und
über deren Einhaltung wachen. |
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| (4) |
Der Verein kann den Beitritt zu anderen Verbänden und Organisationen beschließen. |
§ 3 Gemeinnützigkeit
| (1) |
Die Werkgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. |
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| (2) |
Die Werkgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
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| (3) |
Mittel der Werkgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Werkgemeinschaft. |
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| (4) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Werkgemeinschaft als Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Mitgliedschaft
| (1) |
Mitglied der Werkgemeinschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu
den Zielen der Werkgemeinschaft bekennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei
minderjährigen Mitgliedern ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. |
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| (2) |
Die Mitgliedschaft endet |
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| a) | durch den Tod, |
| b) | durch schriftliche Austritterklärung des Mitglieds
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Ende des Kalenderjahres unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, |
| c) | durch Ausschluss, wenn der Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate nach einer schriftlichen
Mahnung rückständig ist, |
| d) | durch Ausschluss, wenn das Verhalten eines Mitglieds nicht mehr den Zielen des Vereins
entspricht |
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| (3) |
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschluss
kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung
entscheidet. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des
betroffenen Mitglieds. |
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| (4) |
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. |
§ 5 Organe
Organe der Werkgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
| (1) |
Die Mitglieder sind vom Vorstand einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail zur Mitgliederversammlung
einzuladen. |
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| (2) |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, ersatzweise von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. |
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| (3) |
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei der Abstimmung zählen auch die Stimmen der Mitglieder,
die bei persönlicher Verhinderung ihr Stimmrecht schriftlich einem bei der
Mitgliederversammlung anwesenden anderen Mitglied mit dessen Zustimmung übertragen
haben; dabei kann jedes Mitglied nur eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen. |
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| (4) |
Mitglieder haben ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. |
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| (5) |
Vorschläge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Ein Beschluss über Satzungsänderung
erfordert eine Mehrheit von zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder. |
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| (6) |
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen eine
Geschäftsordnung verabschieden oder eine bestehende Geschäftsordnung ändern. |
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| (7) |
Die Mitgliederversammlung nimmt auf ihrer jährlichen Versammlung den Tätigkeits- und
Kassenbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt
Entlastung. Sie bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge, wählt den Vorstand und die
Kassenprüfer. |
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| (8) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf
Verlangen eines Viertels der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe
einzuberufen. |
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| (9) |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben
werden. |
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| (10) |
Beitritte zu anderen Institutionen und Kooperationsverträge müssen durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
§ 7 Vorstand
| (1) |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassierer und bis zu vier Beisitzern. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. |
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| (2) |
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer bilden den Vorstand im
Sinne des § 26 BGB, sie müssen volljährig sein. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. |
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| (3) |
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. |
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| (4) |
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein
neuer Vorstand bestellt ist. |
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| (5) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. |
§ 8 Abteilungen
| (1) |
Für die unterschiedlichen Zwecke des Vereins können vom Vorstand Abteilungen gebildet und
aufgelöst werden. |
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| (2) |
Jede Abteilung soll einen für seine Abteilung zuständigen Abteilungsbeauftragten und, sofern
erforderlich, einen Stellvertreter haben. Der Abteilungsbeauftragte und sein Stellvertreter
werden vom Vorstand beauftragt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderslautenden
Beschluß fasst. |
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| (3) |
Die Abteilungen sind nicht selbstständig, führen keinen eigenen Haushalt und haben keine
eigene Satzung, der Vorstand der Werkgemeinschaft kann jedoch eine eigene
Abteilungsordnung beschließen. |
§ 9 Auflösung
| (1) |
Der Beschluss über die Auflösung der Werkgemeinschaft kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. |
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| (2) |
Der Beschluss über die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abstimmenden
Mitglieder. |
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| (3) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
"Verein der Freunde und Förderer der Jugendburg Gemen e. V., Schloßplatz 1,
46325 Borken", der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
Beschlüsse über eine solche Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes ausgeführt werden. |
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